Allgemeine Beförderungsbestimmungen

Bitte beachten Sie beim Lesen Folgendes:

"Wir", "unser", "wir selbst" und "uns" bezieht sich auf die Swiss International Air Lines AG mit Sitz in Basel, Schweiz.

"Sie", "Ihre" und "Sie selbst" bezieht sich auf alle Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund des Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (vergleiche dazu auch Definition "Fluggast").

"ÜBEREINKOMMEN" bezeichnet je nach Anwendbarkeit eine der folgenden gesetzlichen Grundlagen:

  • das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929 ;
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag vom 28. September 1955;
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal (1975);
  • das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal (1975);
  • das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);
  • das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999 (nachfolgend: Montrealer Übereinkommen).

"ANSCHLUSS-FLUGSCHEIN" bezeichnet einen auf Sie lautenden Flugschein, der in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellt wurde. Diese Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.

"AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezeichnet das Gepäck, welches wir unter unsere Obhut nehmen, und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.

"BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER" bezeichnet einen Verkaufsagenten, den wir ermächtigt haben, uns beim Verkauf unserer Luftbeförderungen zu vertreten.

"COUPON" bezeichnet sowohl einen Flugcoupon aus Papier als auch einen elektronischen Coupon; beide berechtigen den bezeichneten Fluggast zur Reise auf dem darin genannten Flug.

"DESIGNATIONSCODE" meint die Abkürzung, die eine bestimmte Fluggesellschaft bezeichnet.

"ELEKTRONISCHER COUPON" bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer Datenbank befindet.

"ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN" bezeichnet die Flugplanbestätigung, die von uns oder in unserem Namen ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und, falls anwendbar, ein Einsteige-Dokument.

"FLUGCOUPON" bezeichnet den Abschnitt des Flugscheins, welcher den Vermerk "good for passage" trägt oder, im Falle des elektronischen Flugscheins, den elektronischen Coupon enthält und die Orte bezeichnet, zwischen welchen Sie zur Beförderung berechtigt sind.

"FLUGGAST" bezieht sich auf alle Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund des Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (vergleiche dazu auch Definition "Sie", "Ihre" und "Sie selbst").

"FLUGGAST-COUPON" oder "FLUGGAST-QUITTUNG" bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Namen ausgestellten Flugscheins, der als solches gekennzeichnet ist und Ihnen verbleibt.

"FLUGPLANBESTÄTIGUNG" bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, welche wir Fluggästen ausstellen, die mit einem elektronischen Flugschein reisen. Sie enthält den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und Hinweise.

"FLUGSCHEIN" bezeichnet entweder das als "Flug- und Gepäckschein" bezeichnete Dokument oder den elektronischen Flugschein mit den dazugehörenden Abschnitten; beide sind von uns oder in unserem Namen ausgestellt und beinhalten die Vertragsbedingungen und Hinweise.

"GEPÄCK" bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise mitführen. Sofern nicht anders festgelegt, umfasst die Bezeichnung "Gepäck" sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck.

"GEPÄCKMARKE" bezieht sich auf das Dokument, das ausschliesslich für die Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellt wird.

"GEPÄCKSCHEIN" bezeichnet jenen Teil Ihres Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht.

"HÖHERE GEWALT" bezeichnet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die niemand Einfluss hat, und deren Folgen bei Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht zu verhindern gewesen wären.

"LUFTHANSA KONZERNGESELLSCHAFTEN" bedeutet Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines Ltd, Miles and More GmbH.

"MELDESCHLUSS/CHECK-IN" bezeichnet die durch uns festgesetzte Frist, bis zu welcher Sie die Check-in-Formalitäten abgeschlossen und Ihre Einsteige-Dokumente erhalten haben müssen.

"NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK" bezeichnet alles Gepäck ausser dem aufgegebenen Gepäck.

"PASSENGER NAME RECORD (PNR)" umfasst alle Informationen zur Reise eines Passagiers, die bei der Reservation und der Buchung in Datenbanken und in unserem Computer Reservationssystem gespeichert wurden.

"SCHADEN" bezeichnet Tod, Verletzung oder jede andere körperliche Schädigung eines Fluggastes, Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder andere Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder durch andere damit verbundene Dienstleistungen entstanden sind, die wir ausgeführt haben.

"SZR" bezeichnet ein Sonderziehungsrecht gemäss Definition des Internationalen Währungsfonds [zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bedingungen entspricht 1 SZR etwa CHF 2.00].

"TAGE" bezeichnet alle sieben Tage der Woche. Bei der Anzeige eines Schadens wird der Tag nicht mitgezählt, an dem Sie die Anzeige absenden. Um die Gültigkeit des Flugscheins zu bestimmen wird der Tag, an dem der Flugschein ausgestellt oder der Flug angetreten wird, nicht mitgezählt.

"TARIFE" bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und Abgaben. Sie können die damit in Zusammenhang stehenden und, falls vorgeschrieben, behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft enthalten.

"TICKET" bezeichnet entweder das Dokument "Flugschein mit Gepäckabschnitt" oder das elektronische Ticket, in jedem Fall ausgegeben von uns oder in unserem Auftrag und einschliesslich der Vertragsbedingungen, Tarife, Hinweise und Coupons.

"TRANSPORTFÜHRER" bezeichnet einen anderen Lufttransportführer oder Transportführer als uns selbst, dessen Designationscode auf Ihrem Flugschein oder auf Ihrem Anschluss-Flugschein aufgeführt ist.

"VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE" bezieht sich auf alle Orte, mit Ausnahme des Abflugs- und des Bestimmungsortes, die im Flugschein oder in unseren Flugplänen als vorgesehene Zwischenlandeorte Ihrer Reise aufgeführt sind.

"VERTRAGSBEDINGUNGEN" sind die Bedingungen, die in Ihrem Flugschein enthalten sind oder mit Ihrem Flugschein oder Ihrer Flugplanbestätigung mitgeliefert wurden, als solche bezeichnet sind und diese Beförderungsbedingungen und andere Hinweise zu ihrem Bestandteil erklären.

"ZWISCHENLANDUNG" bezeichnet eine geplante Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt zwischen Abflugs- und Bestimmungsort.

2.1 Allgemeines

Unter Vorbehalt der Bestimmungen in 2.2, 2.4 und 2.5 gelten unsere Bedingungen nur für die Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten, bei welchen wir mit unserem Namen oder unserem Designationscode im Flugschein für diesen Flug oder Flugabschnitt aufgeführt sind.

2.2 Charterflüge

Reisen Sie mit einem Charterflug, gelten diese Bedingungen nur soweit sie durch Hinweise im Flugschein, durch andere Verweise oder durch den Chartervertrag Bestandteil Ihres Beförderungsvertrages werden.

2.3 Codeshares

Bestimmte Flüge erbringen wir zusammen mit anderen Transportführern, als sogenannte "Codeshares". Solche Flüge kann ein anderer Transportführer sowohl unter seinem eigenen Designationscode, jenem eines dritten Transportführers als auch unter unserem Designationscode durchführen. Wenn Sie bei uns gebucht haben und in Ihrem Flugschein unser Name oder Designationscode als Transportführer aufgeführt ist, kann der Flug durch unseren Codeshare Partner durchgeführt werden. Bei einem Codeshare-Flug informieren wir Sie bei der Buchung über den ausführenden Transportführer.

2.4 Gemischte Beförderung

Bestimmte Strecken erbringen wir zusammen mit anderen Transportunternehmen des Strassen-und Schienentransports.

In solchen Fällen richten sich die Beförderungsbedingungen für den Bodentransport nach den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens.

2.5 Übergeordnetes Recht

Diese Bedingungen sind anwendbar, ausser wenn sie unseren Tarifen oder geltendem Recht widersprechen; in solchen Fällen gehen die Tarife oder die gesetzlichen Bestimmungen vor.

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen aufgrund des anwendbaren Rechts unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch anwendbar.

2.6 Vorrang der Beförderungsbedingungen

Diese Bedingungen gehen anderen Regelungen vor, die wir für die Beförderung von Passagieren erlassen haben, es sei denn diese Bedingungen sehen ausdrücklich etwas anderes vor.

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1 Wir befördern nur den im Flugschein aufgeführten Fluggast. Sie können aufgefordert werden, sich auszuweisen.

3.1.2 Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Nur Sie selbst können ihn für den Flug verwenden.

3.1.3 Bestimmte Flugscheine werden zu reduzierten Preisen verkauft; Rückerstattungen können teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein.

3.1.4 Wenn Sie einen Flugschein ohne Anspruch auf Rückerstattung besitzen (Ziff. 3.1.3), den Sie überhaupt nicht benützt haben und es Ihnen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, die Reise anzutreten, gewähren wir Ihnen eine Gutschrift für einen zukünftigen Flug mit uns. Die Gutschrift entspricht dem Flugpreis, der nicht rückerstattet werden kann. Wir ziehen davon eine angemessene Bearbeitungsgebühr ab. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt liefern.

3.1.5 Der Flugschein ist Eigentum des ausstellenden Transportführers.

3.1.6 Sie sind nur berechtigt, auf einem Flug befördert zu werden, wenn Sie einen gültigen Flugschein vorweisen können, der den Flugcoupon für den entsprechenden Flug sowie alle anderen nicht gebrauchten Flugcoupons und den Fluggast-Coupon enthält. Sie haben keinen Anspruch auf Beförderung, wenn Sie einen Flugschein vorweisen, der beschädigt oder anderweitig als durch uns oder unsere bevollmächtigten Vertreter abgeändert wurde. Bei einem elektronischen Flugschein sind Sie nur zur Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn Sie sich einwandfrei ausweisen können und ein gültiger elektronischer Flugschein ordnungsgemäss auf Ihren Namen ausgestellt worden ist.

3.1.7 Ihr Flugschein und Ihr Boarding Pass enthalten Personendaten. Sie sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit diese Dokumente nicht von unberechtigten Dritten benutzt werden können; verbreiten Sie sie insbesondere nicht über soziale Medien.

3.2 Dauer der Gültigkeit

3.2.1 Im Flugschein, in diesen Bedingungen oder in anwendbaren Tarifen kann die Gültigkeit des Flugscheins eingeschränkt sein. Wenn keine Einschränkungen bestehen, gilt ein Flugschein für ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder ein Jahr ab dem Datum des ersten Fluges aufgrund des Flugscheins, sofern sie diese Strecke innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung abfliegen.

3.2.2 Wenn es Ihnen nicht möglich ist während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins die Reise anzutreten, weil wir bei Ihrer Reservationsanfrage die Reservation nicht bestätigen können, verlängern wir die Gültigkeit eines solchen Flugscheins. Stattdessen können Sie eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit Artikel 10 verlangen.

3.2.3 Wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins weiterreisen können, verlängern wir diese bis zum Zeitpunkt, an dem Sie reisefähig sind, oder bis zu unserem ersten Flug nach diesem Zeitpunkt. Die Verlängerung gilt ab dem Ort, an dem Sie die Reise wieder aufnehmen und ab dem ein Platz in jener Kategorie frei ist, für die der Flugpreis bezahlt wurde. Sie müssen Ihre Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis belegen. Wenn die im Flugschein verbleibenden Flugcoupons (oder im Falle eines elektronischen Flugscheins, der elektronische Coupon) eine oder mehrere Zwischenlandungen enthalten, verlängern wir den Flugschein um längstens drei Monate ab dem Datum, das auf dem ärztlichen Zeugnis vermerkt ist. In diesem Fall verlängern wir gleichermassen die Gültigkeit der Flugscheine Ihrer nächsten Angehörigen.

3.2.4 Stirbt ein Fluggast während der Reise, verlängern wir die Gültigkeit der Flugscheine von Personen, die den Fluggast begleiteten, und wir verzichten auf einen Mindestaufenthalt. Stirbt ein naher Angehöriger eines Fluggastes, der seine Reise angetreten hat, ändern wir die Gültigkeit der Flugscheine des Fluggastes und jene seiner nächsten Angehörigen, die ihn begleiten, in gleicher Weise. Wir setzen voraus, dass Sie uns einen gültigen Totenschein vorlegen. In den genannten Fällen verlängern wir die Gültigkeit des Flugscheins um maximal fünfundvierzig (45) Tage ab dem Todesdatum.

3.3 Reihenfolge und Verwendung der Flugcoupons

3.3.1 Ihr Ticket gilt nur für den darauf angegebenen Transport, vom Abflugort über eventuell vereinbarte Zwischenstationen bis zum Zielort. Der von Ihnen bezahlte Preis basiert auf unseren Tarifen und ist ein wesentliches Element unserer Vertragsvereinbarung mit Ihnen. Der Tarif ist nur gültig, wenn alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge vollständig geflogen werden. Andernfalls wird der Tarif auf der Grundlage der tatsächlichen Flugroute neu berechnet. Diese Bedingung gilt auch für intermodale Reisen (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf kombinierte Flug- und Bahnstrecken). Diese Bedingung gilt nicht für Flüge von Kunden mit Wohnsitz in Österreich: Wenn nicht alle Einzelflüge angetreten oder nicht in der auf dem Ticket vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden, sich die Reisedaten ansonsten aber nicht ändern, berechnen wir den Preis für die geänderte Route neu. Das gilt nicht, wenn Sie aufgrund von höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen Grund, für den Sie nicht verantwortlich sind, nicht alle Einzelflüge antreten können oder nicht in der auf dem Ticket vorgesehenen Reihenfolge antreten können und Sie uns unmittelbar über diese Gründe informieren, sobald Sie von ihnen Kenntnis erlangen.

3.3.2 Wenn Sie Ihre Beförderung ändern wollen, müssen Sie uns im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung gemäss Flugschein beizubehalten. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns so früh wie möglich kontaktieren. Wir bemühen uns, Sie zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen an Ihren nächsten Zwischenlandeort oder an Ihren Zielort zu befördern.

3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, berechnen wir den anwendbaren Preis für Ihre tatsächliche Reise. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem ganzen Preis für Ihre geänderte Beförderung entrichten. Im übrigen haben die nicht benützten Coupons Ihres Flugscheines keinen Wert.

3.3.4 Bitte beachten Sie, dass es Änderungen gibt, die keine Preisanpassungen bewirken; andere, wie die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Coupon nicht benützen) oder die Umkehrung Ihrer Reiserichtung können einen höheren Preis bewirken. Manche Preise gelten nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge; diese dürfen nicht oder nur gegen Aufpreis geändert werden.

3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für die Beförderung in der Klasse, am Datum und auf dem Flug akzeptiert, für die Sie einen Platz reserviert haben. Wurde ein Flugschein ursprünglich ohne Reservation ausgestellt, kann der Platz später je nach Tarif und Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug reserviert werden.

3.3.6 Erscheinen Sie für einen Flug nicht, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, können wir Ihre Reservation für den Rück- oder Anschlussflug streichen.

3.4 Unterbrechung der Reise

Sie können Ihre Reise nur an einem flugplanmässigen Zwischenlandeort unterbrechen und nur, wenn Sie dies mit uns vor Antritt der Flugreise vereinbart haben und dies im Flugschein vermerkt ist.

Wenn Sie einen Flugschein zum Normaltarif besitzen, können Sie Ihre Reise während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins an jedem flugplanmässigen Zwischenlandeort unterbrechen, sofern es die behördlichen Vorschriften und unsere Flugpläne erlauben.

Wenn Sie einen Flugschein zu einem Spezialtarif besitzen, können Reiseunterbrechungen beschränkt oder ausgeschlossen sein.

3.5 Name und Adresse des Transportführers

Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem Designationscode oder sonst abgekürzt sein. Unsere Adresse finden Sie in den vorliegenden allgemeinen Bedingungen.

4.1 Preise

Die Preise gelten nur für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes, ausser wenn ausdrücklich etwas anders vermerkt ist. Die Preise enthalten keine Beförderungen am Boden zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Ändern Sie Ihre Reiseroute oder -daten, kann dies den Preis beeinflussen, den Sie zu bezahlen haben.

4.2 Steuern, Abgaben und Gebühren

Steuern, Abgaben und Gebühren, die staatliche oder andere Behörden oder Betreiber eines Flughafens erheben, müssen Sie entrichten. Beim Kauf Ihres Flugscheins werden Sie über die nicht im Preis eingeschlossenen Steuern, Abgaben und Gebühren informiert; in der Regel sind sie auf dem Flugschein separat aufgeführt. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren verändern sich laufend und können auch erst entstehen, nachdem der Flugschein ausgestellt wurde. Erhöht sich eine auf dem Flugschein aufgeführte Steuer, Abgabe oder Gebühr, müssen Sie diese Erhöhung bezahlen. Das Gleiche gilt, falls eine neue Steuer, Abgabe oder Gebühr erhoben wird, nachdem Ihr Flugschein ausgestellt wurde. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren, die Sie uns bei der Ausstellung des Flugscheins entrichtet haben, aufgehoben oder reduziert, können Sie die Rückerstattung fordern, wenn die Behörden oder Körperschaften, welche die Steuern, Abgaben oder Gebühren erhoben haben, uns eine entsprechende Rückerstattung leisten.

4.3 Währung

Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in welchem der Flugschein ausgestellt wird, ausser wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter vor oder bei der Zahlung eine andere Währung akzeptieren (zum Beispiel wenn die lokale Währung nicht konvertiert werden kann). Wir können nach eigenem Ermessen die Zahlung in einer anderen Währung akzeptieren.

4.4 Wahlweise Zahlungsgebühr (OPC)

Wenn Sie mit einer Kreditkarte bezahlen, kann SWISS eine wahlweise Gebühr verlangen, sofern dies in dem Land, in dem das Ticket verkauft wird, nicht verboten ist.

5.1 Voraussetzungen

5.1.1 Wir oder unser bevollmächtigter Vertreter registrieren Ihre Buchung(en). Auf Wunsch bestätigen wir sie schriftlich.

5.1.2 Bestimmte Tarife schliessen eine Änderung oder Annullation von Buchungen aus oder schränken sie ein.

5.2 Frist zum Erwerb des Flugscheins

Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Reservierung zu stornieren, wenn Sie Ihre Reservierung nicht bis zur betreffenden Zahlungsfrist bezahlt haben.

5.3 Personendaten

5.3.1 Sie nehmen zur Kenntnis, dass wir Angaben zu Ihrer Person erhalten haben für die Reservation, den Kauf des Flugscheins und anderer Leistungen, die Sie gewählt haben, und für die Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseformalitäten. Sie ermächtigen uns, diese Daten zu speichern und zu verwenden und sie an unsere eigenen Büros, bevollmächtigte Vertreter, Behörden, andere Transportführer oder an Lieferanten der genannten Dienstleistungen weiterzugeben.

5.3.2 Wir können Ihren Namen und Ihre Adresse auch Dritten bekannt geben, falls Sie andere Passagiere geschädigt oder verletzt haben.

Wir behalten uns das Recht vor, alle Zahlungstransaktionen zu überprüfen, um Betrug und andere missbräuchliche Nutzung zu verhindern. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Informationsquellen. Zu diesem Zwecke überprüfen wir auch eindeutige identifizierbare technische Merkmale. Wenn der Verdacht missbräuchlicher Handlungen besteht und/oder solche festgestellt werden, behalten wir uns ausserdem das Recht vor, die entsprechenden Informationen (einschliesslich persönlicher Daten) an andere Tochtergesellschaften der Lufthansa Group weiterzugeben, die die Daten für ihre Zwecke ebenfalls prüfen können.

5.3.3 Behörden einiger Länder verlangen aus Sicherheitsgründen und um Einwanderungsformalitäten zu kontrollieren, Daten über die Reisen von und nach diesen Ländern. Sie ermächtigen uns, sog. API-Daten (API: Advanced Passenger Information) an in- und ausländische Behörden zu übermitteln. Bei API-Daten handelt es sich um Daten, welche aus dem Reisedokument (Pass, ID, Visa) ersichtlich sind. Eine gesetzliche Verpflichtung, diese Daten zu liefern besteht z.B. bei Reisen in die USA, nach Kanada, UK, Russland, Indien, Brasilien. Zusätzlich sind wir verpflichtet, die bei uns gespeicherten Angaben im sog. Passenger Name Record (PNR), insbesondere Ihren Namen, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummern, Angaben zu Ihrer Buchung und derjenigen von allfälligen Begleitpersonen wie Datum der Reservation, Route, Zahlung, Vielfliegerprogramm, Änderung der Buchung an ausländische Behörden weiterzugeben. Solche PNR-Daten werden gestützt auf die jeweiligen Abkommen der zuständigen Schweizerischen und ausländischen Behörden übermittelt (z.B. Abkommen mit den USA und Kanada). Des Weiteren verlangen Behörden einiger Länder, wie z.B. die USA und Russland, zusätzlich auch die Übermittlung von API-Daten von Flügen, die deren Territorium überqueren. Sie ermächtigen uns zu der Übermittlung der Daten in diesen Fällen.

5.3.4 Nach US amerikanischem Recht erhalten die Grenzbehörden (U.S. Customs and Border Protection, CBP) die genannten Angaben zu Ihrer Person und zu Ihrer Reise, wenn Sie einen Flug zwischen der Schweiz und USA buchen. Die US Behörden haben über die Verwendung der Daten gegenüber der Schweiz die gleichen Zusicherungen abgegeben wie gegenüber der Europäischen Union; sie werden die Angaben nur im Kampf gegen den Terrorismus und andere grenzüberschreitende schwere Straftaten verwenden. Die Daten sind während mindestens drei Jahren und sechs Monaten gespeichert und können Behörden in andern Ländern weitergegeben werden. Zusätzliche Angaben zur Verwendung Ihrer Daten durch ausländische Behörden und zu Schutzmassnahmen finden Sie hier.

5.3.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung.

5.4 Sitzplätze

5.4.1 Kostenpflichtige Sitzplatzreservierungen: Wenn Sie für Ihre Sitzplatzreservierung bezahlt haben, haben Sie ein Anrecht auf eine bestimmte Sitzplatzkategorie (Standardsitz, bevorzugter Sitzplatz, Sitzplatz mit extra Beinfreiheit, Privacy seat). Auf Kontinentalflügen garantieren wir Ihnen nach Wunsch einen Platz am Fenster, am Gang oder einen Mittelsitz. Im Fall einer Umbuchung durch uns (ausser bei kostenlosen Upgrades), einer Flugstornierung oder bei Änderungen, die wir aus betrieblichen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen vornehmen müssen, erstatten wir Ihnen Ihre Reservierungsgebühr zurück, falls die von Ihnen gewünschte Sitzplatzkategorie nicht verfügbar ist. Wenn Sie Ihr Ticket selbst stornieren oder umbuchen, wird die Reservierungsgebühr nicht erstattet.

5.4.2 Kostenlose Reservierungen: Im Falle einer kostenlosen Sitzplatzreservierung bemühen wir uns, Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Wir können Ihnen jedoch keinen speziellen Sitzplatz garantieren. Änderungen eines zugewiesenen Sitzplatzes können je nach gewähltem Tarif kostenpflichtig sein. Wir behalten uns das Recht vor, die Zuweisung der Sitzplätze jederzeit, auch noch nach dem Boarding, zu ändern. Dies kann aus ablauf- oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein.

5.5 Rückbestätigung

5.5.1 Für Buchungen eines Weiter- oder Rückfluges kann eine Rückbestätigung innerhalb einer bestimmten Frist notwendig sein. Wir informieren Sie, wenn wir eine Rückbestätigung verlangen, und darüber, wie und wo sie erfolgen soll. Wenn eine Rückbestätigung verlangt wird und Sie diese unterlassen, können wir Ihre Buchungen für die Weiter- oder Rückreise streichen. Wenn Sie uns mitteilen, dass Sie trotzdem weiterreisen wollen, reaktivieren wir Ihre Buchungen und befördern Sie, falls für den Flug noch Plätze frei sind. Sollten für den Flug keine freien Plätze mehr verfügbar sein, bemühen wir uns, Sie im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten an Ihre nächste oder an Ihre endgültige Destination zu befördern.

5.5.2 Sie sollten die Bestimmungen über Rückbestätigungen aller Transportführer, die an Ihrer Reise beteiligt sind, mit diesen abklären. Gegebenenfalls müssen Sie den Flug dem Transportführer rückbestätigen, dessen Code für den entsprechenden Flug im Flugschein aufgeführt ist.

5.6 Annullierung von Buchungen für die Weiterreise

Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Buchungen für den Weiter- oder Rückflug streichen können, falls Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns im Voraus darüber zu informieren. Wenn Sie uns jedoch im Voraus benachrichtigen, streichen wir Ihre nachfolgenden Flugbuchungen nicht.

6.1 Der Meldeschluss ist auf jedem Flughafen verschieden. Ihre Reise wird reibungsloser verlaufen, wenn Sie genügend Zeit einräumen, den Meldeschluss einzuhalten. Wir behalten uns vor, Ihre Buchungen zu streichen, wenn Sie den angegebenen Meldeschluss nicht einhalten. Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter informieren Sie über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle nachfolgenden Flüge im Rahmen Ihrer Reise müssen Sie sich über den jeweiligen Meldeschluss selbst informieren. Den Meldeschluss für unsere Flüge finden Sie in unserem Flugplan oder erfahren Sie von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern.

6.2 Sie müssen sich spätestens zu der von uns bei Ihrem Check-in angegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden.

6.3 Wir können den für Sie reservierten Platz streichen, wenn Sie nicht pünktlich zum Einsteigen erscheinen.

6.4 Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die entstehen, weil Sie Bestimmungen dieses Artikels missachten.

7.1 Recht auf Verweigerung

7.1.1 Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Ihnen zuvor schriftlich angekündigt haben, Sie ab einem bestimmten Datum nicht mehr auf unseren Flügen zu befördern. In einem solchen Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückerstattung.

 

7.1.2 Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nach unserem vernünftigen Ermessen erfüllt sein könnten:

  1. Die Massnahme ist angezeigt, um anwendbare Gesetze, Bestimmungen oder behördliche Vorschriften einzuhalten
  2. Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung wesentlich beeinträchtigen
  3. Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschliesslich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, für Fluggäste, für die Besatzung oder für Güter dar
  4. Sie haben sich auf einem früheren Flug ungebührlich verhalten, und wir haben Grund anzunehmen, ein solches Fehlverhalten könne sich wiederholen
  5. Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen
  6. Sie haben den gültigen Preis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt; oder wir haben aufgrund bestehender Betrugspräventionsprozessen Grund zur Annahme, dass die Zahlung bei Zahlung per Rechnung ausbleiben wird.
  7. Sie scheinen über keine gültigen Reisedokumente zu verfügen oder könnten versuchen, in ein Land einzureisen, für welches Sie lediglich über ein Durchgangsvisum verfügen oder für welches Sie keine gültigen Reisedokumente haben. Das Gleiche gilt, wenn wir annehmen müssen, Sie könnten Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern, Ihre Reisedokumente, falls verlangt, der Flugbesatzung gegen eine Bescheinigung auszuhändigen
  8. Sie weisen einen Flugschein vor, der unrechtmässig erworben wurde, bei einer anderen Partei als uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren oder gestohlen gemeldet ist oder gefälscht ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person ausweisen können
  9. Sie haben es unterlassen, die in Artikel 3.3 genannten Bestimmungen über die Reihenfolge und Verwendung von Flugcoupons einzuhalten oder Sie weisen einen Flugschein vor, der nicht von uns selbst oder unserem bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder geändert wurde, oder Sie weisen ein beschädigtes Ticket vor
  10. Sie missachten unsere Anweisungen über die Sicherheit

7.2 Spezielle Betreuung

Unbegleitete Kinder, behinderte Personen, schwangere Frauen, kranke Personen oder Personen, die einer speziellen Betreuung bedürfen, können nur befördert werden, wenn wir der Beförderung vorher zugestimmt haben. Behinderten Fluggästen, die uns bei der Reservation über ihre speziellen Bedürfnisse orientiert haben und deren Beförderung von uns akzeptiert worden ist, dürfen wir nachträglich die Beförderung nicht verweigern wegen dieser Behinderung oder wegen diesen speziellen Bedürfnissen.

7.3 Kinder

7.3.1 Kinder unter 5 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erwachsenen Person reisen, d.h. einer Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein, falls sie ein Geschwister des begleiteten Kindes ist. Kinder unter 2 Jahren dürfen nur reisen, wenn sie je von mindestens einer erwachsenen Person begleitet sind.

7.3.2 Kinder zwischen 5 und 11 Jahren dürfen nur mit unserem Einverständnis ohne Begleitung einer erwachsenen Person reisen. Sie müssen als "unbegleitete Minderjährige" registriert werden. Ihre Beförderung unterliegt besonderen Bestimmungen, die bei unseren Verkaufsstellen erhältlich sind. Für die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen muss ein Zuschlag bezahlt werden.

8.1 Freigepäck

Je nach Tarif und den entsprechenden Bedingungen und Beschränkungen können Sie in bestimmtem Umfang Gepäckstücke als aufgegebenes Gepäck mitnehmen. Diese Bedingungen und Beschränkungen erhalten Sie auf Anfrage bei uns oder unseren autorisierten Vertretern; sie sind ausserdem auf Ihrem Ticket vermerkt.

8.2 Übergepäck

Für die Beförderung von zusätzlichem Gepäck müssen Sie einen Zuschlag entrichten. Die entsprechenden Tarife sind von uns auf Anfrage erhältlich. Falls Sie mehr als 100 kg (Gewichtskonzept) oder mehr als 4 Stück (Stückkonzept) Übergepäck und/oder sperrige Gegenstände (wie Fahrräder oder Rollstühle) transportieren wollen, teilen Sie uns dies bitte im Voraus mit. Wenn Sie dies unterlassen, behalten wir uns vor, die Beförderung von Übergepäck und/oder sperrigen Gegenständen zu verweigern. Übergepäck, das Sie als Luftfracht befördern wollen, müssen Sie spätestens 24 Stunden vor dem Check-in zu Ihrem Flug aufgeben.

8.3 Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände

8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:

  1. Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter gefährden können, darunter jene, die in den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) und in den Vorschriften der International Air Transport Association IATA (Dangerous Goods Regulations) und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage)
  2. Gegenstände, die gemäss den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen des Abgangs- oder Bestimmungslandes verboten sind
  3. Gegenstände, von denen wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie sich nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Grösse, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht befördert werden können, oder weil sie unter anderem angesichts des verwendeten Flugzeugs zu zerbrechlich oder verderblich sind. Angaben zu nicht zugelassenen Gegenständen die wir nicht befördern, erhalten Sie von uns auf Anfrage.

8.3.2 Waffen und Munition dürfen ausser als Jagd- und Sportgeräte nicht als Gepäck befördert werden. Waffen und Munition als Jagd- und Sportgeräte akzeptieren wir als aufgegebenes Gepäck. Die Waffen müssen entladen und gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1 a) erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

8.3.3 Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren. Sie dürfen diese jedoch nicht in der Flugzeugkabine mitführen.

8.3.4 Nicht im aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen Sie Geld, Medikamente, Schlüssel, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identitätspapiere sowie Muster.

8.3.5 Falls Sie trotzdem Gegenstände, die in 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannt sind, in Ihrem Gepäck mitführen, haften wir nicht für den Verlust oder für die Beschädigung solcher Gegenstände.

8.3.6 Weder das eingecheckte noch Ihr Handgepäck darf Päckchen oder Gegenstände enthalten, die Sie von unbekannten Personen erhalten haben. Erklären Sie sich niemals bereit, Gegenstände für fremde Personen zu transportieren.

8.4 Recht zur Verweigerung der Beförderung

8.4.1 Unter Vorbehalt von 8.3.2 und 8.3.3 lehnen wir es ab, die in 8.3 genannten Gegenstände als Gepäck zu befördern. Entdecken wir solche Gegenstände, können wir deren weitere Beförderung ablehnen.

8.4.2 Wir können die Annahme von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäss und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Angaben zu Verpackungen und Behältern, die wir nicht akzeptieren, erhalten Sie auf Anfrage.

8.5 Recht zur Durchsuchung

Wir können aus Sicherheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen und zu durchleuchten. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht und durchleuchtet werden. Wir prüfen damit, ob Sie auf sich oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäss 8.3.1 verboten sind, oder ob Sie Feuerwaffen, Munition oder Waffen mitführen, die uns nicht gemäss 8.3.2 oder 8.3.3 gemeldet wurden. Wenn Sie sich einem solchen Begehren widersetzen, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks verweigern. Entsteht Ihnen aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Abtasten Ihr Gepäck, haften wir nicht für solche Schäden, ausser wenn wir sie grobfahrlässig verursacht haben.

8.6 Aufgegebenes Gepäck

8.6.1 Wenn Sie uns Ihr aufzugebendes Gepäck überreichen, fällt dieses unter unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus. Gepäck, das Sie als nicht aufgegebenes Gepäck an Bord mitnehmen wollen und wir Ihnen beim Einsteigen abnehmen und in das Frachtabteil bringen, betrachten wir als aufgegebenes Gepäck, das wir aufgrund des Gepäckscheins befördern.

8.6.2 Jedes aufgegebene Gepäckstück muss mit Ihrem Namen oder mit einer anderen Identifikation versehen sein.

8.6.3 Wir befördern Ihr aufgegebenes Gepäck wenn möglich im gleichen Flugzeug wie Sie, ausser wenn dies aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen ausgeschlossen ist. Transportieren wir Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug, stellen wir es Ihnen zu, es sei denn, das anwendbare Recht verlange, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sind.

8.7 Nicht aufgegebenes Gepäck

8.7.1 Wir können für das Handgepäck Maximalmasse und/oder ein Maximalgewicht festlegen. Haben wir dies nicht getan muss das Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil versorgt werden können. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise versorgen oder übersteigt es das Maximalgewicht oder ist es sonst gefährlich, müssen Sie es aufgeben und wir befördern es als aufgegebenes Gepäck.

8.7.2 Gegenstände, die nicht im Frachtabteil befördert werden sollen (wie zum Beispiel empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen von 8.7.1 entsprechen, können wir nur in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert und wir Ihnen dies erlaubt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen Zuschlag verlangen.

8.8 Abholen und Aushändigung von aufgegebenem Gepäck

8.8.1 Vorbehältlich von 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer nützlicher Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es Ihnen zur Verfügung steht, können wir darüber verfügen ohne Ihnen gegenüber für Schaden zu haften.

8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke kann aufgegebenes Gepäck herausverlangen.

8.8.3 Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorweisen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, händigen wir dieser Person das Gepäck nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann.

8.9 Tiere

Tiere befördern wir unter den folgenden Bedingungen:

8.9.1 Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung diese Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

8.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht in Ihrem Freigepäck eingeschlossen. Es gilt als Übergepäck, für das Sie den anwendbaren Zuschlag bezahlen müssen.

8.9.3. Ein für den Fluggast erforderlicher und anerkannter Begleithund wird kostenlos und soweit möglich in der Kabine befördert; bitte beachten Sie Absatz 8.9.5. 

8.9.4. Auf Flügen in die oder aus den Vereinigten Staaten von Amerika gewährleistet SWISS in dem von 14 C.F.R. Part 382 und anderen Gesetzen vorgeschriebenen Umfang die kostenlose Mitnahme eines Assistenztiers durch eine Person mit Behinderung, soweit die Begleitung durch ein Assistenztier erforderlich ist, um den Passagier bei der Verrichtung von Arbeiten oder Aufgaben zu seinen Gunsten zu unterstützen. Für die Beförderung gelten die unter abrufbaren Voraussetzungen. SWISS akzeptiert ausschließlich Hunde als Assistenztiere. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit, die Gesundheit, das Wohlbefinden und das Verhalten seines Assistenzhundes. Dies gilt auch für die Interaktion des Assistenzhundes mit anderen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern während er sich an Bord des Flugzeugs oder im Gate-Bereich befindet. Ein Passagier mit einer Behinderung, der mit einem Assistenzhund reist, trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller anwendbaren staatlichen Gesetze, Vorschriften und Anforderungen, die in dem Land, Staat oder Gebiet gelten, aus dem und/oder in das der Assistenzhund befördert wird und/oder in dem sich ein Zwischenziel des Passagiers befindet. Dies gilt insbesondere für erforderliche Gesundheitszeugnisse, Genehmigungen und Impfungen. Die Haftung des Passagiers umfasst auch alle anfallenden Kosten oder Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften ergeben, wozu auch die Unterbringung des Assistenzhundes in Quarantäne bei Ankunft gehören kann. 

8.9.5. Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen benimmt, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden. 

In der Kabine mitreisende Tiere (gegebenenfalls einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

9.1 Flugpläne

9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem Reisedatum ändern. Wir können die Flugzeiten nicht garantieren und sie bilden nicht Teil des Vertrages zwischen Ihnen und uns.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige Flugzeit mit und vermerken sie auf Ihrem Flugschein. Es kann sein, dass wir den Flugplan nach der Ausstellung Ihres Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse angeben, werden wir bemüht sein, Ihnen Änderungen mitzuteilen. Wenn wir, nachdem Sie Ihren Flugschein gekauft haben, eine wesentliche Änderung des Flugplans vornehmen, die Sie nicht annehmen können, und wenn wir Sie nicht auf einen anderen, für Sie besseren Flug umbuchen können, haben Sie in Übereinstimmung mit 10.2 Anrecht auf eine Rückerstattung.

9.2 Annullierung, Umleitungen, Verspätungen

9.2.1 Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um Sie und Ihr Gepäck pünktlich zu befördern. Um Flugannullierungen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug in unserem Namen von einem anderen Transportführer und/oder mit einem anderen Flugzeugtyp ausführen.

9.2.2 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder Zwischenlandeort landen oder wenn Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservation haben, können Sie unter den folgenden Möglichkeiten wählen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Abkommens:

  1. Sie können ohne zusätzliche Kosten und falls nötig mit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins einen anderen unserer planmässigen Flüge benützen, auf dem freie Plätze verfügbar sind; oder
  2. wir erstatten Ihnen den Preis des Flugabschnittes oder der Flugabschnitte, die Sie noch nicht gebraucht haben; oder
  3. wir leisten Ihnen eine Rückerstattung gemäss Artikel 10.2; oder
  4. falls es nicht möglich ist, innert vernünftiger Frist mit einem Flug von SWISS an den Bestimmungsort zu reisen und Sie keine Rückerstattung wünschen, können wir Sie mit einem Flug eines andern, von uns ausgewählten Transportführers an den Bestimmungsort befördern lassen

9.2.3 Tritt ein Ereignis gemäss Artikel 9.2.1 ein, sind die in Artikel 9.2.2 aufgeführten Optionen die einzigen und ausschliesslichen Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir übernehmen keine weitere Haftung; vorbehalten bleibt das Übereinkommen.

9.2.4 Wenn wir eine bestätigte Reservation wegen Überbuchung nicht einhalten können, entschädigen wir die betroffenen Fluggäste in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und unseren Bestimmungen über verweigerte Beförderungen (Artikel 16).

10.1 Allgemeines

Wir erstatten Tickets oder unbenutzte Flugcoupons gemäss den geltenden Tarifbestimmungen wie folgt:

10.1.1 Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sind wir berechtigt, entweder an die auf dem Ticket genannte Person oder an die Person, die für das Ticket bezahlt hat, eine Rückerstattung vorzunehmen, sofern ein zufriedenstellender Nachweis über diese Zahlung erbracht werden kann.

10.1.2 Wurde das Ticket von einem anderen als dem auf dem Ticket genannten Fluggast bezahlt und deutet das Ticket auf eine Beschränkung der Rückerstattung hin, werden wir die Rückerstattung nur an die Person vornehmen, die das Ticket bezahlt hat, oder gemäss den Anweisungen dieser Person.

10.1.3 Rückerstattungen von Flugtickets, die per Kreditkarte bezahlt wurden, werden nur auf das Konto vergütet, mit dem die Tickets ursprünglich bezahlt wurden. Der Rückerstattungsbetrag entspricht einzig dem auf dem Flugticket angegebenen Betrag und der Währung gemäss den Bedingungen dieser Klausel. Der dem Konto des Kreditkarteninhabers vergütete Rückerstattungsbetrag kann aufgrund von Konvertierungen und Gebühren, die von der Kreditkartengesellschaft erhoben werden, von dem ursprünglich für das rückerstattete Flugticket gezahlten Betrag abweichen. Diese Abweichungen begründen keine Ansprüche des Rückerstattungsempfängers an uns.

10.2 Rückerstattungen bei Nicht-Einhalten des Flugplans

10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder einem Zwischenlandeort landen oder verursachen, dass Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservation haben, leisten wir eine Rückerstattung.

10.2.2 Wenn Sie keinen Flugcoupon benützt haben, erstatten wir Ihnen den bezahlten Preis zurück; die Rückerstattung schliesst die von Ihnen bezahlten Steuern, Gebühren und Abgaben ein.

10.2.3 Wenn Sie einen Flugcoupon benützt haben, beträgt die Rückerstattung mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem anwendbaren Tarif für die Strecken, für die Sie den Flugschein benützt haben. Steuern, Gebühren und Abgaben, die Sie bezahlt haben, werden wir rückerstatten, soweit sie Strecken betreffen, die sie nicht abgeflogen haben.

10.3 Freiwillige Rückerstattungen

Wenn Sie aus anderen als den in 10.2 genannten Gründen Anspruch auf eine Rückerstattung auf der Grundlage der geltenden Tarifbedingungen auf Ihrem Ticket haben, erfolgt die Rückerstattung nach den folgenden Grundsätzen:

10.3.1 Wenn keine Flugcoupons verwendet wurden, erhalten Sie den bezahlten Preis abzüglich Stornogebühr, Bearbeitungsgebühr und OPC, wo zutreffend.

10.3.2 Wenn einer oder mehrere Flugcoupons verwendet wurden, erstatten wir Ihnen die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Preis, auf den Punkte angewendet wurden, abzüglich Stornogebühr, Bearbeitungsgebühr und OPC, wo zutreffend. Ungenutzte Flughafen- und staatliche Steuern sind erstattungsfähig, wenn nicht anders durch staatliche Behörden vorgegeben.

10.4 Recht auf Verweigerung einer Rückerstattung

10.4.1 Wir können eine Rückerstattung verweigern, wenn Sie diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins beantragen.

10.4.2 Wir können die Rückerstattung eines Flugscheins verweigern, wenn er uns oder den Behörden als Beweis vorgelegt wurde für die Absicht, aus dem Land wieder auszureisen, es sei denn, Sie weisen nach unserer Ansicht genügend nach, dass Sie die Erlaubnis haben, im betreffenden Land zu bleiben, oder dass Sie mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Beförderungsmittel aus dem Land ausreisen werden.

10.5 Währung

Wir behalten uns vor, den Flugschein in gleicher Weise und in der gleichen Währung zurückzuerstatten, wie er bezahlt wurde.

10.6 Zahlung von Rückerstattungen  

Rückerstattungen werden nur von der Fluggesellschaft, die das Ticket ursprünglich ausgestellt hat, oder von ihrem bevollmächtigten Vertreter in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln vorgenommen.

11.1 Allgemeines

Wenn Sie unserer Einschätzung nach durch Ihr Verhalten sich, das Flugzeug oder andere Fluggäste oder Güter gefährden oder die Besatzung behindern oder wenn Sie die Anordnungen der Besatzung,insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol oder Drogen missachten, oder wenn Sie sich in einer Weise verhalten, die sich auf andere Fluggäste oder auf die Besatzung störend, belästigend, schädigend oder verletzend auswirkt, können wir die uns notwendig erscheinenden Massnahmen treffen, um dieses Verhalten zu verhindern. Wir können Sie zum Verlassen des Flugzeugs zwingen oder es ablehnen, Sie weiterzubefördern und wir können Sie festnehmen oder festnehmen lassen. Sie können für Straftaten belangt werden, die Sie an Bord begangen haben.

An Bord von unseren Flugzeugen dürfen Sie keinen Alkohol konsumieren, den Sie persönlich mitgebracht haben. Sie dürfen auch keine Drogen an Bord bringen und an Bord konsumieren.

Auf allen Flügen von SWISS ist das Rauchen verboten.

11.2 Elektronische Geräte

Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken, insbesondere von Handys, Laptops, tragbaren Aufnahmegeräten, tragbaren Radios, CD-Players, elektronischen Spielen oder Übermittlungsgeräten, ferngesteuerten Spielzeugen und Walkie-Talkies. Der Gebrauch von Hörapparaten und Herzschrittmachern ist erlaubt.

11.3 Maskenpflicht

11.3.1. Zum Schutz der Gesundheit sämtlicher Personen an Bord sind Sie, abhängig von den Vorschriften des Ziel-, Transit- oder Abfluglandes oder der Anordnung der Flugbesatzung, dazu verpflichtet, vom Boarding des Fluges bis zum Verlassen des Flugzeuges durchgehend eine Maske zu tragen, die Mund und Nase vollständig bedeckt.

11.3.2. Von einer möglichen Verpflichtung ausgenommen sind Kinder im Alter von bis zu zwölf Jahren sowie Personen, denen das Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen nachweislich nicht möglich ist. Hierfür ist die Vorlage eines aktuellen medizinischen Attests erforderlich, der innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem planmässigen Abflugzeitpunkt ausgestellt worden ist.

11.3.3. Weitergehende Informationen hinsichtlich der erlaubten Maskenarten finden Sie unter Häufige Fragen zur Mund-Nasen-Bedeckung.

12.1 Reservierung und weitere Dienstleistungen: Weitere Dienstleistungen sind standardmässig nicht in allen Tarifangeboten enthalten. Für diese Dienstleistungen können also Zusatzkosten anfallen. Die Bedingungen für die weiteren Dienstleistungen sowie die entsprechenden Zusatzkosten können sich je nach Zeit und Vertriebskanal ändern.

12.2 Wenn wir für Sie mit Dritten Vereinbarungen über andere Dienstleistungen als den Lufttransport treffen oder ein Ticket oder einen Voucher für Transport oder Dienstleistungen (abgesehen vom Lufttransport) durch einen Dritten wie Hotelreservierungen oder Mietwagen ausstellen, handeln wir dabei lediglich als Vertreter dieses Dritten, dessen eigene Bedingungen zur Anwendung kommen.

12.3 Wenn wir Ihnen auch eine Bodenbeförderung anbieten, können für diese Bodenbeförderung andere Bestimmungen gelten. Diese können Sie von uns auf Anfrage erhalten.

13.1 Allgemeines

13.1.1 Sie sind verantwortlich, alle erforderlichen Reisedokumente und Visa zu beschaffen und müssen die Gesetze, Anordnungen und Vorschriften der Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangsländer einhalten. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Informationen über Einreisevorschriften zu beschaffen.

13.1.2 Wir haften nicht, wenn Sie es versäumen, Einreisedokumente oder Visa zu beschaffen oder wenn Sie Gesetze, Vorschriften und Anordnungen missachten.

13.2 Reisedokumente

Vor Antritt der Reise müssen Sie alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorweisen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen der entsprechenden Länder vorgeschrieben sind. Wir sind berechtigt, von den Dokumenten Kopien anzufertigen und diese zu behalten oder Ihre Reisedokumente elektronisch zu erfassen (scanning). Wir können Ihre Beförderung verweigern, wenn Sie diesen Erfordernissen nicht nachgekommen sind oder wenn Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.

13.3 Verweigerung der Einreise

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten Bussen oder Gebühren und die Kosten für den Transport aus diesem Land zu bezahlen. Der Flugpreis für die Beförderung bis zum Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert wurde, erstatten wir nicht zurück.

13.4 Haftung des Fluggastes für Bussen, Haftkosten usw.

Falls wir verpflichtet werden, Bussen oder Strafgelder zu bezahlen oder uns sonstige Auslagen entstehen, weil Sie die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes nicht eingehalten haben, oder die verlangten Dokumente nicht vorweisen können, müssen Sie uns auf Verlangen alle bezahlten Beträge oder Ausgaben zurückerstatten. Wir können unsere Forderungen mit dem Wert nicht benützter Coupons Ihres Flugscheins oder mit anderen Guthaben von Ihnen verrechnen.

13.5 Zollkontrolle

Auf Verlangen müssen Sie an der Inspektion Ihres Gepäcks durch Zoll- oder andere Behörden teilnehmen. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Inspektion verursacht werden, oder entstehen, weil Sie diese Bestimmung missachten.

13.6 Sicherheitskontrollen

Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen durch Behörden, Flughafenbeamte, anderen Transportführern oder durch uns unterziehen.

13.7 Telefonische Kundenwerbung

Unter www.bloctel.gouv.fr haben französische Fluggäste die Option, Ihre Telefonnummer aus dem Telefonbuch austragen zu lassen. Wir werden Ihre Telefonnummern nicht für Marketingzwecke verwenden.

14.1 Seit dem 25. Mai 2018 müssen Fluggesellschaften, die Flüge aus der Schweiz in EU-Länder durchführen, ihre Fluggastdatensätze (passenger name record, PNR) an die zuständigen Behörden dieser Länder übermitteln. Die Datenübermittlung ist durch die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (www.eur-lex.europa.eu) sowie durch die entsprechenden Durchführungsgesetze der EU-Mitgliedstaaten vorgeschrieben und erfolgt im Einklang mit dem schweizerischen Bundesgesetz über den Datenschutz.

14.2 Fluggastdatensätze (PNR-Daten) enthalten Angaben der Fluggäste, die von den Fluggesellschaften bei der Abwicklung von Reservierungen und beim Einchecken erfasst werden. Diese Datensätze geben Aufschluss über die Reisedetails jedes einzelnen Passagiers und sind in den Buchungs- und Abfertigungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert. Solche Datensätze können eine Vielzahl von Informationen enthalten, wie etwa Reisedaten, Reiseroute, Angaben zu den Tickets, Kontaktdaten, Angaben zum Reiseveranstalter, Zahlungsinformationen, Sitzplatznummern und Angaben zum Gepäck. Eine detaillierte Auflistung der Angaben findet sich in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/681. Diese Daten werden an die sogenannten PNR-Zentralstellen des Abflug- und des Ziellandes in der EU übermittelt. Die PNR-Zentralstellen sind befugt, diese Daten zu analysieren und zu bearbeiten, um schwere Kriminalität oder terroristische Straftaten zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und zu verfolgen. Ausserdem dürfen sie die PNR-Daten an die zuständigen Behörden ihres Landes, an die PNR-Zentralstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie an Europol weiterleiten.

14.3 Jeder Fluggast hat Anspruch auf den Schutz personenbezogener Daten sowie ein Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Schadenersatz und Rechtsbehelfe. Diese Rechtsansprüche sind im Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 15) sowie in der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI (www.eur-lex.europa.eu) geregelt (Art. 12–17).

Beförderungen, die wir mit anderen Transportführern aufgrund des gleichen Flugscheins oder aufgrund eines Anschluss-Flugscheins leisten, gelten unter dem Übereinkommen als eine einzige Beförderung. Wir verweisen Sie auf Artikel 16.1.5.

16.1 Allgemeine Bestimmungen

16.1.1 Unsere Haftung und die Haftung jedes an Ihrer Reise beteiligten Transportführers richtet sich nach dem Übereinkommen, dem anwendbaren Recht und nach unseren Beförderungsbedingungen oder nach den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Transportführers.

16.1.2 Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Haftungsregeln des Übereinkommens.

16.1.3 Falls Ihre Beförderung nicht den Haftungsregeln des Übereinkommens unterliegt, gilt das schweizerische Recht; zusätzlich gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

16.1.4 Unsere Haftung reduziert sich oder ist ausgeschlossen, wenn Sie den Schaden verschuldet oder mitverschuldet haben oder wenn ihn ein Dritter verursacht oder mitverursacht hat. Im Falle einer Beförderungsverweigerung nach Art. 7.1 dieser Beförderungsbestimmungen ist unsere Haftung soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen; insbesondere haften wir nicht für indirekten Schaden.

16.1.5 Wir haften nur für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten entstehen, bei welchen unser Designationscode auf dem Flugschein für diesen Flug oder Flugabschnitt vermerkt ist. Wenn wir einen Flugschein für die Beförderung durch einen anderen Transportführer ausstellen oder für diesen Gepäck annehmen, handeln wir nur als Vertreter des anderen Transportführers. Bei aufgegebenem Gepäck steht Ihnen jedoch auch ein Anspruch gegen den ersten oder den letzten Transportführer zu.

16.1.6 Wenn Sie den Beförderungsvertrag mit einem anderen Transportführer abgeschlossen haben und wir die Beförderung ausführen oder wenn Sie mit uns den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben und ein anderer Transportführer die Beförderung ausführt (Code Share) und ein Schaden auf einer solchen Beförderung eingetreten ist, können Sie ihre Schadensanzeige und die Schadenersatzansprüche an uns oder an den andern Transportführer richten.

16.1.7 Wir haften nicht für Schäden, die auf die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zurückzuführen sind oder entstehen, weil Sie solche Bestimmungen nicht einhalten.

16.1.8 Ausser wenn in diesen Bedingungen etwas anderes vorgesehen ist, haften wir in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen nur für den nachgewiesenen Schaden.

16.1.9 Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen, Invalidität oder Tod, wenn diese durch Ihren vorbestehenden Gesundheitszustand oder dessen Verschlechterung verursacht worden sind.

16.1.10 Der Beförderungsvertrag einschliesslich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsbeschränkungen gilt auch für unsere bevollmächtigten Vertreter, unsere Angestellten und unsere Hilfspersonen. Der gesamte von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten und Hilfspersonen bezahlte Schadenersatz darf den Betrag nicht übersteigen, für den wir gegebenenfalls haften.

16.1.11 Mit diesen Beförderungsbedingungen verzichten wir nicht auf die Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Übereinkommens oder des anwendbaren Rechts, ausser dies sei in unseren Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorgesehen.

16.2 Schäden an Gepäck und verspätete Ausgabe von Gepäck

16.2.1 Für Schäden an aufgegebenem Gepäck und für die verspätete Ausgabe von Gepäck haften wir gemäss dem Übereinkommen. Untersteht die Beförderung dem Montrealer Übereinkommen, haften wir unabhängig von unserem Verschulden. Die Haftung für Schäden an aufgegebenem Gepäck ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Gepäcks verursacht wurde oder wenn es innewohnende Mängel aufwies. Für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck haften wir nur, wenn wir den Schaden verschuldet haben. Bei der verspäteten Auslieferung von Gepäck haften wir nicht, wenn wir alle zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden oder wenn wir nachweisen, dass es uns nicht möglich war, diese Massnahmen zu ergreifen.

16.2.2 Für Schäden an aufgegebenem Gepäck und für die verspätete Ausgabe des aufgegebenen Gepäcks haften wir höchstens mit 22 SZR pro Kilo und für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck mit höchstens 332 SZR pro Fluggast, sofern die Beförderung dem Warschauer Abkommen unterliegt (Fassung Haager Protokoll/Montrealer Protokoll Nr. 2). Ist das Übereinkommen anwendbar, haften wir für aufgegebenes sowie für nicht aufgegebenes Gepäck und für aufgegebenes, aber verspätet ausgehändigtes Gepäck bis maximal 1'288 SZR pro Fluggast.

16.2.3 Die Limiten gemäss Ziff. 16.2.2 in Bezug auf das Warschauer Abkommen/Haager Protokoll gelten nicht, wenn wir den Schaden absichtlich verursacht haben oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde.

16.2.4 Wird das Gewicht des Gepäcks bei der Gepäckaufgabe nicht vermerkt, gehen wir davon aus, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks, das für diese Beförderungsklasse zulässige Freigepäck nicht übersteigt. Deklarieren Sie bei der Gepäckaufgabe schriftlich einen höheren Wert und bezahlen dafür einen Zuschlag, haften wir bis zum deklarierten höheren Betrag.

16.2.5 Für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht wurden, haften Sie, wenn Sie diesen verschuldet haben. Dies gilt für Schäden, die Ihr Gepäck an anderen Personen oder an Eigentum von Dritten oder an unserem Eigentum verursacht.

16.2.6 Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen, die gemäss Artikel 8.3 nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen, einschliesslich zerbrechlicher oder verderblicher oder besonders wertvoller Gegenstände wie Geld, Schlüssel, Medikamente, Juwelen, Edelmetalle, Computer, elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Identitätsausweise oder Muster.

16.3 Personenschaden

Haften wir Ihnen gegenüber für Tod, Körperverletzung oder andere Gesundheitsschädigungen, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens und der Verordnung (EG) 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) 889/2002 geänderten Fassung (sofern diese für die Schweiz in Kraft getreten ist) und die nachfolgenden Bestimmungen.

16.3.1 Für Schadenersatzansprüche bei Personenschäden nach Artikel 17 des Übereinkommens gelten keine Haftungsbeschränkungen.

16.3.2 Für ausgewiesene Ansprüche bis zum Betrag von 128'821 SZR besteht keine Einrede, dass wir oder ein anderes Transportunternehmen den Schaden nicht verschuldet haben.

16.3.3 Soweit aus Artikel 16.3.1 und 16.3.2 nichts anderes hervorgeht, behalten wir uns die Einreden vor, die uns unter dem Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht zur Verfügung stehen. Gegenüber Dritten behalten wir uns auch alle Regressrechte vor, insbesondere das Recht auf Schadloshaltung und auf Schadensbeteiligung.

16.3.4 Wir entschädigen Sie oder Ihre Angehörigen für den tatsächlich erlittenen Schaden, soweit er nicht durch Versicherungen oder ähnliche Institutionen gedeckt ist, welche gegenüber uns einen Rückgriff geltend machen können. Zusätzlich leisten wir Ihnen eine Genugtuung gemäss dem anwendbaren Recht.

16.3.5 Wenn Sie an Bord eines unserer Flugzeuge einen Unfall erleiden und dabei ums Leben kommen, eine Körperverletzung oder einen anderen Gesundheitsschaden erleiden oder wenn dies auf einem Flug geschieht, für den wir als Transportführer im Beförderungsschein aufgeführt sind, leisten wir innerhalb von 15 Tagen, nachdem wir festgestellt haben, wer Anrecht hat auf Schadenersatz, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse.

Der Betrag des Vorschusses bemisst sich nach der Schwere des Falles. Im Todesfall beträgt er 16'000 SZR pro Passagier.

16.3.6 Mit der Bezahlung des Vorschusses anerkennen wir keine Haftung. Wir können ihn mit eventuellen späteren Zahlungen verrechnen, die wir aufgrund unserer Haftung leisten. Der Vorschuss muss zurückerstattet werden, wenn nachgewiesen wird, dass Sie mit Ihrem Verhalten, insbesondere auch durch Fahrlässigkeit, Ihren Tod oder Ihre Verletzung verursacht oder dazu beigetragen haben, oder wenn eine bestehende Krankheit oder Behinderung diesen verursacht oder dazu beigetragen hat. Das Gleiche gilt, wenn die Person, welche den Vorschuss erhielt, aus Fahrlässigkeit den Tod oder die Verletzung verursacht oder dazu beigetragen hat oder keinen Anspruch auf Schadenersatz hatte.

16.4 Haftung bei Verspätung

Erleiden Sie bei unserem Flug eine Verspätung, haften wir gemäss dem Übereinkommen bis maximal 5'346 SZR pro Fluggast. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn wir alle zumutbaren Massnahmen getroffen haben, um den Schaden zu vermeiden oder wenn wir nachweisen, dass es uns nicht möglich war, diese Massnahmen zu ergreifen. Bitte beachten Sie, dass Art. 9 dieser Beförderungsbedingungen auch bei Verspätungen anwendbar sein kann.

16.5 Haftung bei Codeshare-Flügen

Bei Flügen, die wir als Codeshare-Dienste in Zusammenarbeit mit einem anderen Transportführer ausführen, haften wir für jene Fluggäste, die einen Beförderungsvertrag mit uns abgeschlossen haben und auf deren Flugschein wir mit unserem Designationscode als Transportführer erscheinen. Für Schäden von Fluggästen des Codeshare-Partners haften wir nur, wenn wir den Flug ausführen, auf dem sich der Schaden ereignet (siehe auch Art. 16.1.6).

18.1 Anzeige

18.1.1 Nehmen Sie als der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne Beanstandung entgegen, beweist dies, dass wir das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert haben, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen.

18.1.2 Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies anzeigen, sobald Sie den Schaden feststellen, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen anzeigen ab dem Datum, ab dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen.

18.2 Klagefrist

Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innert einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Frist berechnet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.

Der Beförderungsvertrag und die damit verbundenen Bestimmungen unterliegen dem schweizerischen Recht, ausser wenn ein anderes nationales Recht zwingend anwendbar ist.

Die Titel der Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen der Übersicht und dürfen nicht für die Auslegung des Textes verwendet werden.

Diese Bedingungen hat das Schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt gestützt auf Art. 4 des Schweizerischen Lufttransportreglements am 25. Februar 2005 genehmigt.

Die genehmigte deutsche Version dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen geht deren Übersetzungen vor.