EU Verordnung 261/04 : Ihr Recht als Passagier
Wenn Ihr Flug annulliert oder stark verspätet wurde, oder Ihnen die Beförderung auf einem Flug für den Sie eine bestätigte Buchung haben, verweigert wurde, stehen Ihnen Rechte gemäss der EU - Verordnung 261/2004 zu. Zuständig für die Gewährung Ihrer Rechte ist die ausführende Fluggesellschaft.
Gültigkeit
Die Verordnung gilt:
- für Fluggäste, die in der Schweiz oder in einem EU einen Flug antreten und in die Schweiz oder die EU fliegen
- nur, wenn Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen
- nur wenn Sie sich (ausser im Fall der Flugannullierung) zur angegebenen Zeit bzw. falls keine Zeit angegeben wurde
- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben
- nur wenn Sie zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif reisen
Betreuungsleistung
Dies sind: Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, gegebenenfalls Hotelübernachtung inkl. Transferkosten und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft braucht Ihnen die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch sie Ihr Abflug noch weiter verzögert würde.
Überbuchung
Wenn Sie im Falle einer Überbuchung unfreiwillig von der Beförderung auf dem gebuchten Flug ausgeschlossen werden, haben Sie gegenüber der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen. Ausserdem wird Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel ihrer gebuchten Flugreise angeboten. Diese erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen.
Vorbehaltlich verfügbarer Plätze können Sie stattdessen auch zu einem späteren von Ihnen gewünschten Zeitpunkt zu ihrem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs- Hotel- und Transferkosten von Ihnen selbst zu tragen sind. Wenn Sie unfreiwillig oder freiwillig von der Beförderung ausgeschlossen wurden, haben Sie das Recht auf einen Alternativflug, oder eine Erstattung und eine Ausgleichsleistung, die auch per Cash Card oder Überweisung, oder, mit Ihrer Zustimmung, in Form eines Gutscheins erfolgen kann. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und von der Ihnen angebotenen anderweitigen Beförderung:
- Bei Flugentfernungenbis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 €
- Bei Flugentfernungenzwischen 1.500 und 3.500 km sowie für innereuropäische Flüge über 1.500 km beträgt sie 400 €
- Bei Flugentfernungenüber 3.500 km beträgt sie 600 €
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmässigen Ankunftszeit ankommt.
Wird Ihnen ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt die Ausgleichsleistung nur 50% der oben genannten Zahlungshöhen, d.h. also 125 €, 200 € oder 300 €.
Sie haben keinen Anspruch auf oben beschriebene Leistungen, wenn Ihnen die Beförderung begründet durch eigenes Verschulden, aus Gesundheits-, oder Sicherheitsgründen, oder wegen fehlender oder unzureichender Reisedokumente verweigert wurde.
Annullierung
Sollte Ihr Flug annulliert worden sein, haben Sie ebenfalls die gleichen Rechte auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung, Erstattung und Ausgleichsleistung wie sie oben aufgeführt sind.
Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäss der EU Verordnung, wenn das Vorkommnis auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich bei Ergreifen aller zumutbaren Massnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Beispielsweise bei schlechten Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln.
Ebenso besteht kein Recht auf Ausgleichsleistung bei:
- Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem Abflug
- Information über die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
- Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit.
Verspätungen
Verspätungen laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des Abfluges gegenüber der planmässigen Abflugzeit von 4 Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung, von 3 Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie bei Flügen über 1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass Ihr Flug eine grosse Verspätung haben wird, haben Sie das Recht von der Fluggesellschaft Betreuungsleistung zu erhalten.
Bei Verspätungen über 5 Stunden haben Sie das Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte binnen sieben Tagen erstatten zu lassen, bzw. für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde und ggfs. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Herabstufung
Wenn Sie von einer Herabstufung in eine niedrigere Klasse betroffen sind, haben Sie das Recht auf eine Ausgleichsleistung innerhalb von 7 Tagen. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Flugstrecke und dem bezahlten Flugpreis pro Segment bei Flugentfernungen
- bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung 30% des bezahlten Flugpreises pro Segment
- zwischen 1.500 und 3.500 km sowie für innereuropäische Flüge über 1.500 km beträgt sie 50% des bezahlten Flugpreises pro Segment
- über 3.500 km beträgt sei 75% des bezahlten Flugpreises pro Segment
Um Ihre Ansprüche auf die Verordnung EU261/04 prüfen zu lassen, wenden Sie sich bitte an unsere Customer Feedback Services Abteilung.
Schlichtungsstelle
Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge im Falle von Streitigkeiten das Recht, sich an die Verkehrsträger übergreifende neutrale Schlichtung Reise & Verkehr e.V. zu wenden.
Dies ist möglich bei Anliegen im Zusammenhang mit einer
- Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Annullierung von Flügen;
- der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck, oder
- Pflichtverletzungen bei der Beförderungen von behinderten und mobilitätseingeschränkten Fluggästen
- Pflichtverletzung bei der Schliessung von Beförderungsverträgen
wenn,
- Sie sich bereits an SWISS mit Ihrem Anliegen gewandt haben und Sie innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhalten oder
- Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens oder mit der Erfüllung Ihrer Ansprüche durch SWISS nicht einverstanden sind.
- Ihr Anliegen nicht bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war oder vergleichsweise beigelegt wurde.
- es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelt.