#1 Wie war das mit den 300 Franken?
Einmal die Karte an das Lesegerät halten, ein leises «Piep» ertönt und schon ist der Einkauf abgeschlossen. Gerade im Ausland, wo die Güter teilweise günstiger sind als in der Schweiz, locken die Geschäfte. Doch welche Kosten erwarten Reisende nach der Rückkehr über die Schweizer Grenze? Die gute Nachricht zuerst: Wer nach einem Wochenende in London mit neuen Kleidern im Wert von 220 Franken zurückkommt, nimmt den grünen Durchgang beim Zoll und zahlt keine Abgaben. Die magische Grenze für die mehrwertsteuerfreie Einfuhr liegt bei 300 Franken.
Darauf folgt aber schon die weniger schöne Nachricht: Im Oktober 2024 hat der Schweizer Bundesrat entschieden, dass ab 2025 nur noch Waren im Wert von 150 Franken für den Privatgebrauch steuerfrei eingeführt werden dürfen.
Neben dem bundesrätlichen Entscheid gelten weitere Ausnahmen, auf die wir im zweiten Punkt eingehen. Übrigens: Wer sich nicht sicher ist, ob er etwas verzollen muss, der nimmt den roten Durchgang. Mitarbeitende vom Zoll erklären gerne, ob eine Abfertigung nötig ist.
#2 Wieso zwei Kilogramm Räucherwurst plötzlich teurer werden können
Wer liebt sie nicht, die kulinarischen Spezialitäten die frisch vor Ort hergestellt einfach am besten schmecken? Doch wer beispielsweise zwei Kilogramm geräucherte Wurst aus Polen mitbringen möchte, und denkt, diese könne als Freimenge eingeführt werden, irrt. Für tierische Produkte sind die Freimengen begrenzt.
Bei Fleisch liegt sie bei einem Kilogramm, ebenso bei Butter. Wer die pflanzliche Margarine bevorzugt, darf davon bis zu fünf Kilogramm zollfrei einführen. Doch beim Essen hört die Freimengenbegrenzung nicht auf. Sie gilt auch für Alkohol, Tabak und Ersatzprodukte wie Liquids. Und es gibt noch einen Unterschied zu den Lebensmitteln. Während die Freimengen für Fleisch und Butter auch für ein 5-jähriges Kind gelten und somit keine Altersbeschränkung haben, müssen Personen bei Tabak und Alkohol mindestens 17 Jahre alt sein, um Freimengen gewährt zu bekommen.
#3 Gibt es auch Produkte, die ich nicht einführen darf?
Am Flughafen Zürich hat der Schweizer Zoll einen ganzen Raum den Sachen gewidmet, die in keinem Fall ins Land eingeführt werden dürfen. So etwa die offensichtlichen Kandidaten, wie gefälschte Handtaschen oder falsche Markenuhren, die auf den ersten Blick teuer aussehen, aber in Wirklichkeit aus billigen, schlecht zusammenpassenden Teilen erstellt wurden.
Aber auch scheinbar harmlose Produkte dürfen teilweise nicht in die Schweiz eingeführt werden. Die Rede ist etwa von Korallen, bestimmten Muschelarten oder invasiven Pflanzen. Wer aus einem Drittstaat in die Schweiz einreist, darf keine Pflanzenteile - inklusive Früchte und Gemüse - mitbringen. So fein die frischen Mangos in Südostasien also auch aussehen mögen, sie sollten vor Ort verzehrt werden und haben im Koffer nichts zu suchen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Während die Mango verboten ist, dürfen Ananas, Bananen, Datteln, Durian und Kokosnüsse für den Privatgebrauch eingeführt werden – aber nur diese.
#4 Ich glaube, ich habe etwas zum Verzollen. Wie gehe ich vor?
Zurück aus den Ferien, die Koffer voll mit Souvenirs – und jetzt die Grenzkontrolle. Wer etwas zu verzollen hat, dem stehen für diesen Vorgang mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Mit der App QuickZoll bietet sich die Möglichkeit die Verzollung für Privatwaren gleich selbst zu übernehmen. Die Anwendung ist relativ einfach. Der Reisende gibt an, wie viele Personen unterwegs sind und welche Güter sie mit sich führen. Die App berechnet automatisch die Gebühren, die für die Einkäufe anfallen. Um Freimengen und Wertfreigrenzen muss man sich keine Sorgen machen, diese werden direkt abgezogen. Wer seine Ware über die App verzollt hat, darf den grünen Durchgang nehmen und zeigt dem Zollpersonal auf Nachfrage die Quittung in der App.
Wer die App nicht nutzen möchte, kann trotzdem unbesorgt sein. Die Verzollung ist weiterhin beim roten Durchgang direkt beim Zoll möglich.
#5 Gibt es denn Tricks, um die Gebühren zu umgehen?
Es gibt sie und sie verschwinden nicht. Die Gerüchte, wie man die Zollabgaben und Mehrwertsteuern umgehen kann. Wer etwas googelt, findet ganze Listen. Vorgeschlagen wird etwa, die Quittungen zu vernichten, neu getragene Kleider in der Dreckwäsche zu verstecken oder am besten gleich anzuziehen. Oder die Betroffenen hoffen, dass sie das Unwissen schützt.
Das Wichtigste vorab: Die Zollmitarbeitenden kennen all diese Tricks, nützen werden sie wenig. Das liegt unter anderem auch daran, dass die verzollende Person in der Beweispflicht ist und nicht das Zollpersonal.
Ein Beispiel: Das Ehepaar T. reist von New York in die Schweiz ein. Beide tragen neue Mäntel von bekannten Designern. An dieser Stelle kann die Zollexpertin eine Quittung oder Kreditkartenabbuchung verlangen, die zeigt, wann die Artikel gekauft wurden. Das Ehepaar T. muss beweisen, dass die Mäntel nicht neu in New York gekauft wurden. Übrigens gilt dies auch für Kleidung aus einem edlen Secondhand Shop.
#6 Ich reise mit einem Tier, was jetzt?
Die Ferien in Griechenland sind wunderschön. Schöner ist nur noch die junge Streunerhündin, die jeden Tag vor dem Hotel auf ihre Streicheleinheiten wartet. Schnell schiesst die Idee in den Kopf: «Was wäre, wenn wir sie mitnehmen und ihr in der Schweiz ein Zuhause geben?» So schön dieser Gedanke ist, so komplex ist diese Aufgabe auch, insbesondere bei der Einreise aus einem Land mit erhöhtem Tollwutrisiko.
Bei diesem Vorhaben gibt es zwei wichtige Punkte zu beachten. Nämlich sowohl die Vorgaben des Ausreiselandes als auch jene der Schweiz. Unterstützung für die Einreise in der Schweiz bietet eine Checkliste des Schweizer Zolls, die unter folgendem Link aufrufbar ist. Diese beschreibt Punkt für Punkt, was für die Einfuhr nötig ist. Diese Liste wird auch von den Zollmitarbeitenden bei der Kontrolle verwendet.
Wichtig zu wissen: Auch wer mit seinem Tier nur in die Ferien fliegt, muss beim Grenzübertritt den roten Durchgang nehmen. Zudem muss der Heimtierpass mit den aktuellen Impfungen mitgeführt wird.
Text: Anja Suter
Foto: BAZG
Publikation: 3. Dezember 2024