Verordnung (EU) Nr. 996/2010: EU-Flugunfallverordnung
Nach geltendem EU-Recht (Art. 20 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 996/2010) haben Sie das Recht den Namen und die Adresse einer Kontaktperson bei SWISS anzugeben, die im Falle eines Unfalls mit Ihrem Flugzeug benachrichtigt werden soll. Damit will SWISS sicherstellen, dass Ihre Angehörigen so rasch wie möglich informiert werden können. Die von Ihnen angegebenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht kommerziell verwertet.
Um eine Kontaktperson für eine bestehende SWISS Buchung anzugeben wenden Sie sich bitte an unser Service Center oder an das Reisebüro, welches Ihre Buchung getätigt hat.